Grundsätze

Print

Grundsätze des Zulassungsverfahrens

 

Sehr geehrte Mitglieder, liebe Interessierte,

Sie möchten Ihre Zusammenarbeit mit dem Bundesverband erweitern und so die Möglichkeiten in dieser Branche im vollen Umfang nutzen. Dann gelten für alle Arten der Lizenzierung, Zertifizierung und Zusammenarbeit nach Antragstellung folgende Grundsätze des Zulassungsverfahrens als verbindlich vereinbart:

 

Grundsätze des Zulassungsverfahrens

des Bundesverband Kosmetik und Fußpflegebetriebe Deutschlands e.V.

 

  1. Präambel

Die Grundsätze des Zulassungsverfahrens sollen die Rechte und Pflichten von Lizenzgeber (hier Bundesverband Kosmetik und Fußpflegebetriebe Deutschlands e.V.) und Lizenznehmer (hier Antragsteller) regeln. Insbesondere soll ein Verhaltenscodex als verbindlich definiert werden, da die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Lizenznehmers als wichtigste Eigenschaft für eine Zusammenarbeit angesehen wird. Der spätere Umgang mit Menschen, die als Schüler beim Lizenznehmer ausgebildet oder fortgebildet werden setzt dies zwingend voraus.

  1. Der Lizenzgeber vergibt auf Antrag an den Lizenznehmer die Möglichkeit seine unternehmerische Tätigkeit mittels der vergebenen Lizenzen (Namens- Handlungs- und Zertifizierungslizenzen, und weitere) zu optimieren. Seine Umsätze aus der lizenzierten Tätigkeit zu steigern und das Ansehen des eigenen Unternehmens und des Lizenzgebers zu steigern.
  2. Für die Vergabe von Lizenzen fallen im Einzelnen Lizenzgebühren an. Diese werden im Antrag genannt. Lizenzen werden jeweils für ein Jahr vergeben. Der Lizenzgeber erneuert die Lizenz auf Antrag jeweils um ein weiteres Jahr. Hierbei fallen keine neuen Lizenzgebühren an.
  3. Mit Beginn des Lizenzvergabeverfahrens sind die angeforderten Lizenzgebühren verwirkt. Eine Rückzahlung gibt es nicht.
  4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich während der gesamten Lizenzphase stets im Interesse und zum Wohl des Lizenzgebers zu handeln. Der Lizenznehmer wird Erklärungen jeglicher Art zum Nachteil des Lizenzgebers vermeiden.  Bei Zuwiderhandlung ist der Lizenzgeber berechtigt, die Lizenzhingabe ersatzlos und ohne Rückzahlungsanspruch fristlos zu kündigen. 
  5. Ein Ausschluss als Mitglied aus dem Bundesverband (Lizenzgeber) stellt erwiesenermaßen ein Verhalten zum Nachteil, des Lizenzgeber dar.
  6. Der Lizenznehmer hat dauerhaft seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Lizenzhingaben jeglicher Art. Die fehlende persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Lizenznehmers berechtigt den Lizenzgeber jederzeit die vergebenen Lizenzen ersatzlos, ohne Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren zurückzuziehen und die Nutzung zu untersagen. Ebenfalls berechtigt die fehlende persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Lizenznehmers den Lizenzgeber alle aktiven Zulassungsverfahren auszusetzen, bis die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Lizenznehmers wiedererlangt wird. Besteht keine Aussicht darauf, dass der Lizenznehmer seine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit in einem vernünftigen Zeitraum  (drei bis zwölf Monate) zurückerlangt, ist der Lizenzgeber berechtigt alle Zulassungsverfahren ersatzlos und ohne Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren zu beenden. Da sich Lizenzgeber und Lizenznehmer über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Lizenznehmers uneinig sein können, werden hier im Einzelnen Verhaltensweisen aufgezählt, die die fehlende Eignung und Zuverlässigkeit des Lizenznehmers de facto feststellt. Hierzu zählen folgende Verhaltensweisen: Der Lizenznehmer äußert sich gleich in welcher Form diskriminierend, rassistisch, hetzerisch gegen Personen oder Organisationen. Gegen den Lizenznehmer oder seinen offiziellen Vertreter wird ein Strafverfahren eingeleitet. Über den Lizenznehmer wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Lizenznehmer ist mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beim Lizenzgeber im Rückstand. Der Lizenznehmer ist mit der Zahlung von Rechnungen des Lizenzgebers oder einer seiner Betriebsgesellschaften im Rückstand. Rückstand bedeutet auch ohne gesonderte Erinnerung oder Mahnung, dass ein Mitgliedsbeitrag oder ein Rechnungsbetrag am Tag der Fälligkeit vom Lizenznehmer nicht ausgeglichen wurde. Es besteht ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot.
  7. Die Gebührenkommission des Bundesverbandes kann abweichende Gebühren beschließen. Diese gelten dann ab Beschlussdatum. Dem Lizenznehmer steht in diesem Fall ein gesondertes Kündigungsrecht zu.
  8. Berlin gilt als Gerichtsstand vereinbart.

Berlin, 05. Januar 2010

Bundesverband
Kosmetik und Fußpflegebetriebe Deutschlands e.V.