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Bundesverband der Kosmetik und Fußpflegebetriebe Deutschlands e.V. Bundesverband der Kosmetikund Fußpflegebetriebe Deutschlands e.V.

Rechtliche Grundlagen

Fairer Wettbewerb schützt jeden ehrlichen Betrieb: Wer sich an die Regeln hält, soll nicht das Nachsehen gegenüber denen haben, die es nicht tun. Dafür hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlassen.

Der Auftrag des Verbandes

Der Bundesverband tritt satzungsgemäß für den lauteren Geschäftsverkehr in der Kosmetik- und Fußpflegebranche ein — eingeschlossen Nagelstudios, Wellnessbetriebe und Sonnenstudios. Wir beraten und informieren unsere Mitglieder zu Fragen des Wettbewerbsrechts, ordnen Abmahnungen ein und unterstützen betroffene Mitglieder dabei, ihre eigenen Ansprüche geltend zu machen.

Die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen dabei vor allem den Mitbewerbern selbst zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) — also unseren Mitgliedsbetrieben, wenn ein Konkurrent unlauter handelt. Daneben kennt das Gesetz die Klagebefugnis qualifizierter Wirtschaftsverbände, die in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG).

§ 1 UWG — Zweck des Gesetzes

„Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb."

§ 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und — bei Wiederholungsgefahr — auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht bereits, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber, die im Wettbewerb zum Verletzer stehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), sowie qualifizierte Wirtschaftsverbände, die in die Liste nach § 8b UWG beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Das Gesetz zieht dabei selbst eine klare Grenze: Die Geltendmachung ist unzulässig, wenn sie missbräuchlich erfolgt — insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen. Genau diese Grenze ist auch unser Maßstab: Es geht um faire Marktbedingungen, nicht um Gebühren.

§ 33 GWB — Unterlassungsanspruch bei Wettbewerbsbeschränkungen

Auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gibt Betroffenen die Befugnis, bei Verstößen Beseitigung und Unterlassung zu verlangen — und regelt die Schadensersatzpflicht dessen, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellrecht verstößt.

Die vollständigen und jeweils aktuellen Gesetzestexte finden Sie unter gesetze-im-internet.de (UWG) und gesetze-im-internet.de (GWB).

Aus der Praxis

Welche Entscheidungen die Gerichte rund um das Wettbewerbsrecht unserer Branche getroffen haben — etwa zur Bezeichnung „medizinische Fußpflege" — sammeln wir auf einer eigenen Seite: Urteile und Fristen.

Hinweis: Diese Seite erklärt die Rechtsgrundlagen der Verbandsarbeit. Sie ist keine Rechtsberatung im Einzelfall — Mitglieder wenden sich dafür an die Rechtsberatung des Verbandes.