Urteile und Fristen
Hier veröffentlichen wir die wichtigsten Gerichtsentscheidungen rund um das Wettbewerbsrecht unserer Branche. Es handelt sich um verkürzte Wiedergaben; für den authentischen Inhalt übernehmen wir keine Haftung. Besorgen Sie sich das Urteil im Zweifel anhand des Aktenzeichens im Original — etwa über openjur.de.
„Medizinische Fußpflege"
Werbung mit dem Begriff „medizinische Fußpflege" kann nicht verboten werden. Volltext bei openjur
Vorinstanzliche Entscheidung zur Bezeichnung „medizinische Fußpflege".
Zur Bezeichnung „med. Fußpflege / medizinische Fußpflege" im Zusammenhang mit der Ausbildung.
Zur Bezeichnung „med. Fußpflege / medizinische Fußpflege".
Abmahnungen und Fristen
Eine Frist von 7 Tagen ab Absendung der Abmahnung ist bei normalen Postlaufzeiten von bis zu drei Tagen angemessen. Einem Fristverlängerungsverlangen muss ein Abmahnender nur entsprechen, wenn er über die Gründe konkret unterrichtet wurde und diese eine Verlängerung gebieten — Urlaub oder der längere Gang zum Anwalt reichen als Begründung nicht aus.
Erscheint eine wettbewerbswidrige Anzeige trotz rechtzeitigen Änderungsverlangens beim Verlag, haftet der Anzeigenauftraggeber dennoch für die Veröffentlichung. Der Verlag ist wie ein Beauftragter im Sinne des § 13 IV UWG (a.F.) anzusehen.
Für eine Abmahnung reicht es aus, wenn der Abgemahnte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird und welches Verhalten er abzustellen hat. Details wie die Antwort auf die Fragen „wann, wo, gegenüber wem" sind nicht notwendig.
Auf welcher Grundlage der Verband im Wettbewerbsrecht tätig wird, lesen Sie unter Rechtliche Grundlagen. Mitglieder erhalten zu konkreten Fällen Rechtsberatung über den Verband.